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Sodnik za prekrške (1951—2005)


Avtor(ji):Gorazd Stariha
Soavtor(ji):Nataša Budna Kodrič (ur.), Tatjana Šenk (ur.), Magda Lojk (lekt.), Doris Debenjak (prev.), mag. Niko Hudelja (prev.), Katarina Kambič (prev.), Martin Cregeen (prev.), Tatjana Rodošek (foto.)
Leto:2007
Založnik(i):Zgodovinski arhiv Ljubljana, Ljubljana
Jezik(i):slovenščina, nemščina
Vrst(e) gradiva:besedilo
Zbirk(e):Gradivo in razprave : 30
Avtorske pravice:
CC license

To delo avtorja Gorazd Stariha je ponujeno pod Creative Commons Priznanje avtorstva-Nekomercialno-Brez predelav 4.0 Mednarodna

Datoteke (1)
Ime:arhivistika_zgodovina_pravo1.pdf
Velikost:26.99MB
Format:application/pdf
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Opis
Ljudje smo si pač morali postaviti meje, da lahko delujemo kot družba in osnovne meje, ki se jih moramo držati v našem vsakdanjem obnašanju in delovanju, so ravno »prekrškovne meje«. Se posebno v današnjih razmerah, ko se marsikdaj zazdi, da se morajo moralne norme, ki niso sankcionirane, umikati agresivnemu mišljenju, da je dovoljeno čisto vse, kar ni kaznivo (oziroma dokazljivo).
Metapodatki (12)
  • identifikatorhttps://hdl.handle.net/11686/41403
    • naslov
      • Sodnik za prekrške (1951—2005)
      • Der Ordnungsrichter (1951—2005)
    • ustvarjalec
      • Gorazd Stariha
    • soavtor
      • Nataša Budna Kodrič (ur.)
      • Tatjana Šenk (ur.)
      • Magda Lojk (lekt.)
      • Doris Debenjak (prev.)
      • mag. Niko Hudelja (prev.)
      • Katarina Kambič (prev.)
      • Martin Cregeen (prev.)
      • Tatjana Rodošek (foto.)
    • opis
      • In ihrem Verhalten stoßen die Menschen eher an die Grenzen, die das Ordnungs- recht bestimmt, als an jene, die aufgrund des Strafrechts geahndet werden. Mit solchen Sachen befassten sich bis vor kurzem die Ordnungsrichter, die in der Öffentlichkeit ihrem Amt nach, aber auch persönlich, eigentlich bekannter waren als die Richer an ordentlichen Gerichten, obwohl sich letztere mit »ernsteren« Sachen befassen. Das Bedürfnis nach Ordnungsrichtern, bzw. Gerichtsbehörden zur Bestrafung von Ordnungswidrigkeiten, ging auf deren Eigentümlichkeit zurück, begann man sie doch schon sehr früh von schweren Straftaten zu unterscheiden. Einer Differenzierung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten begegnet man in der Geschichte schon seit der Antike, bis die Ordnungswidrigkeiten entweder in besonderen Vorschriften oder in Vorschriften der Strafgesetzgebung ihren Platz fanden. Im europäischen Raum bildete sich vor allem die deutsche Rechtstheorie heraus, die sich für eine Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeiten und gerichtlich verfolgten Straftaten einsetzte, und die französische, die dieser Teilung entschieden entgegen trat. Unter dem Einfluss von Theoretikern des Straf- und Verwaltungsrechts, die die Unterschiede zwischen Ordnungswidrigkeiten und anderen Straftaten hervorhoben und forderten, dass die Ordnungwidrigkeiten ausgesondert werden müssten und dass Verwaltungsbehörden über sie entscheiden sollten, standen bereits die Autoren der Gesetzesentwürfe über Ordnungswidrigkeiten im ersten jugoslawischen Staat. Nach dem Zweiten Weltkrieg und der Einführung einer neuen Gesellschaftsordnung, gehörten OrdnungsWidrigkeiten in die Domäne des Verwaltungsstrafrechts, dieses fiel aber in die ausschließliche Zuständigkeit des Innenministeriums. Das Verwaltungsstrafverfahren der ersten Instanz wurde von Vollzugsausschüssen der Bezirksvolksausschüsse bzw. der Kommission für Ordnungswidrigkeiten bei diesen Ausschüssen geleitet. Im Grundgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Temeljni zakon o prekrških) aus dem Jahr 1947 ist weder von einem Ordnungsrichter noch von der Ausbildung zuständiger Personen für die Durchführung eines solchen Strafverfahrens die Rede. Die Mitglieder der Kommissionen für Ordnungswidrigkeiten, der Verwaltungsbehörden also, hatten keine entsprechende fachliche, d.h. juridische Ausbildung. Die Bestrafung von Ordnungwidrigkeiten bei Verwaltungsorganen wurde von Anbeginn zur politischen und persönlichen Abrechnung missbraucht. Die Staatsmacht nahm davon Kenntnis und wies in verschiedenen Rundschreiben auf deutliche Fehler und Missbräuche hin. Dennoch ist eine klare Diskrepanz festzustellen zwischen den Forderungen nach einer gleichwertigen, gerechten Behandlung aller Gesetzesübertreter und dem Eingeständnis, »die Strafbemessung durch die Verwaltungsorgane habe unter politischem Gesichtspunkt zu erfolgen.« Bei aller Vermahnung zu gleichberechtigter Behandlung aller Gesetzesübertreter war die Staatsmacht damit einverstanden, dass »diejenigen, die nicht für unsere Sache sind« schärfer zu bestrafen seien, nur sollten die Unterschiede in der Urteilssprechung nicht allzu krass sein, damit nicht zu viele Leute die Glaubwürdigkeit der Behörden in Frage stellten. Im nächsten Grundgesetz über die Ordnungswidrigkeiten (Temeljni zakon o prekrških) aus dem Jahr 1951 wurde das Amt des Ordnungsrichters eingeführt. Dieses Gesetz enthielt bereits Bestimmungen hinsichtlich der Ausbildung, ebenso das Prinzip der Unabhängigkeit, das jedoch rein deklarativ war. Auch hinsichtlich der Ausbildung wurden die formalen Kriterien in der Praxis oft nicht erfüllt, vor allem in Bezug auf die bereits aktiven Amtsinhaber (z.B. genügte schon eine Grundschulausbildung, ergänzt durch die Unterstufe der Parteischule). Mit den Jahren und neuen auf der Praxis beruhenden Gesetzen über Ordnungswidrigkeiten, wuchs einerseits die fachliche Ausbildung der Richter und andererseits ihre Unabhängigkeit. Beides sowohl formal als auch in der Praxis. Wenn auch einerseits die Forderungen nach einer fachlichen (juristischen) Ausbildung nicht umstritten waren und allmählich auch in der Praxis umgesetzt wurden, war es um die Unabhängigkeit der Richter (von den Forderungen der Politik) nicht so gut bestellt. Durch das Grundgesetz über die Ordnungswidrigkeiten (Temeljni zakon o prekrških) aus dem Jahr 1965 wurden die Ordnungs rieht er endgültig aus der Organisation der Verwaltungsbehörden ausgesondert und somit formal selbstständig und unabhängig. Die Politik erwartete jedoch von ihnen praktisch bis zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Sloweniens im Jahr 1991, dass sie sich dessen bewusst wären, Bestandteil der Revolution zu sein. Nach dem Gesetz über die vorläufige Regelung der Organisation und Zuständigkeit der Gemeindeordnungsrichter und Gemeindevolks anwälte (Zakon o začasni ureditvi organizacije in pristojnosti občinskih sodnikov za prekrške in občinskih pravobranilcev) aus dem Jahre 1994 hörten die Ordnungsrichter auf, als selbstständige Gemeindeorgane zu wirken und nahmen ihre Tätigkeit als selbstständige Staatsorgane auf. Der nächste Schritt war die Feststellung des Verfassungsgerichts von 1997, dass die Ordnungsrichter nicht der Vollzugs- bzw. der Verwaltungsgewalt zuzurechnen und anders als die Richter (der regelmäßigen Gerichte) zu behandeln wären. Durch das Gesetz über Ordnungwidrigkeiten (Zakon o prekrških) aus dem Jahr 2002 ging das Amt der Ordnungsrichter endgültig von der Verwaltung auf die Gerichtsbarkeit, von der exekutiven auf die richterliche Gewalt, über. Mit der Gesetzesanwendung im Jahr 2005 wurde eine Wende vollzogen. Seitdem entscheiden die Bezirksgerichte in Sachen Ordnungwidrigkeiten, die Ordnungsrichter setzen ihr Mandat auf Lebenszeit als Kreisrichter an den Kreisgerichten fort. Dabei muss noch auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Beurteilung von Ordnungwidrigkeiten zwischen Ordnungsämtern (abgekürztes Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten) und Gerichten (ordentliches Gerichtsverfahren) hingewiesen werden.
    • založnik
      • Zgodovinski arhiv Ljubljana
    • zbirka
      • Gradivo in razprave : 30
    • datum
      • 2007
      • 01. 01. 2007
    • tip
      • besedilo
    • jezik
      • Slovenščina
      • Nemščina
    • jeDelOd
    • pravice
      • licenca: ccByNcNd