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Zgodovina za vse

Borba slovenskih fantov in deklet za svobodo

Prepletanje in spopadanje patriarhalne prisile z ljubeznijo in poročnim konsenzualnim principom na Slovenskem v obdobju poznega fevdalizma

Avtor(ji):Dušan Kos
Soavtor(ji):Janez Cvirn (ur.)
Leto:2009
Založnik(i):Zgodovinsko društvo, Celje
Jezik(i):slovenščina
Vrst(e) gradiva:besedilo
Avtorske pravice:
CC license

To delo avtorja Dušan Kos je ponujeno pod Creative Commons Priznanje avtorstva-Nekomercialno-Brez predelav 4.0 Mednarodna

Datoteke (1)
Ime:2009_1_Zgodovina za vse.pdf
Velikost:4.56MB
Format:application/pdf
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Opis
Po formalni zmagi konsenzualnega principa v zakonskem nauku Cerkve v 12. stoletju in potrditvi na tridentinskem koncilu leta 1563 ter uspešnem družbenem discipliniranju so odločnejši mladinci vsaj od 16. stoletja že lahko uveljavljali svoje želje in še posebej ljubezen pri iskanju poročnega partnerja. Med procesom absolutizacije države v 17. in 18. stoletju pa so se medgeneracijska nasprotja zaostrila. To pa ni najedalo le materialistično bistvo zakonske zvezo, o kateri so se običajno pogajali starši ženina in neveste, marveč tudi bistvo absolutistične države z vladarjem kot patriarhom. Zato je prišlo do navideznega paradoksa: Cerkev je podpirala mlade, država pa starše. Podpore pa niso bile vedno trdne, ko čemer govori primer samovoljne zaroke in nameravane poroke Marije Dizme grofa Barbo–Waxenstein iz let 1760–1764, ki se je s srčno izbranko Ivano Nepomuško baronico Billichgratz uprl statusnim družbenim zahtevam, ki jih je poosebljal njegov oče Jošt Vajkard. Za par ugoden sodni razplet afere pa je že prišel v času, ko so se glasno opevana ljubezenska čustva v aristokratskih krogih že umikala v intimo. Na Kranjskem se je vzpostavljal versko-moralni rigorizem in ljubezen ter poroka, čeprav je bila ta formalno svobodna, se dejansko nista mogla izživeti mimo standardnih materialnih (ohranjanje premoženja) in moralnih zahtev, tj. spoštovanja, ne pa tudi absolutnega podrejanja staršem.
Metapodatki (12)
  • identifikatorhttps://hdl.handle.net/11686/4015
    • naslov
      • Borba slovenskih fantov in deklet za svobodo
      • Prepletanje in spopadanje patriarhalne prisile z ljubeznijo in poročnim konsenzualnim principom na Slovenskem v obdobju poznega fevdalizma
      • The struggle of Slovene boys and girls for freedom
      • The intertwining and clashing of patriarchal constraint with love and the consensual marital principle in Slovenia in the Late Middle Ages
      • Der Kampf slowenischer Burschen und Mädchen um Freiheit
      • Verflechtungen und Konflikte des patriarchalen Zwanges mit der Liebe und dem konsensuellen Eheprinzip im slowenischen Gebiet im Spätfeudalismus
    • ustvarjalec
      • Dušan Kos
    • soavtor
      • Janez Cvirn (ur.)
    • predmet
      • plemstvo
      • poroke
      • ljubezen
      • poročni konsenz
      • starševska prisila
      • fevdalizem
      • nobility
      • marriages
      • love
      • marital consensus
      • parental constraint
      • feudalism
    • opis
      • After the formal triumph of the consensual principle in the ecclesiastical teachings of the Church in the 12th century, the verification at the Council of Trent in 1563 and its successful social implementation, the more determined young men were able to assert their wishes and particularly love in their quest for a spouse. However, with the rise of the absolutist state in the 17th and 18th centuries, intergenerational tensions increased. This eroded not only the materialist essence of matrimony, which was usually negotiated between the bride and the bridegroom’s parents, but also the essence of the absolutist state with the emperor as the patriarch. This resulted in an apparent paradox: the Church supported the young people, while the state supported the parents. Support, however, was not always solid. A testimony to this is the selfwilled engagement and the intended marriage of Marija Dizma Count Barbo-Waxenstein from 1760-1764, who together with his beloved Ivana Nepomuška Baroness Billichgratz withstood social demands as embodied in his father Jošt Vajkard. However, the favourable end of the affair for the couple came so late that the previously loudly extolled love emotions among aristocratic circles had already begun the retreat to intimacy. In Carinthia, a system of religious-moral rigorism was being implemented. Love and marriage, even though the latter was formally free, could not be outlived past the standard material (preservation of property) and moral demands, i.e. respect of but not also absolute subordination to parents.
      • Po formalni zmagi konsenzualnega principa v zakonskem nauku Cerkve v 12. stoletju in potrditvi na tridentinskem koncilu leta 1563 ter uspešnem družbenem discipliniranju so odločnejši mladinci vsaj od 16. stoletja že lahko uveljavljali svoje želje in še posebej ljubezen pri iskanju poročnega partnerja. Med procesom absolutizacije države v 17. in 18. stoletju pa so se medgeneracijska nasprotja zaostrila. To pa ni najedalo le materialistično bistvo zakonske zvezo, o kateri so se običajno pogajali starši ženina in neveste, marveč tudi bistvo absolutistične države z vladarjem kot patriarhom. Zato je prišlo do navideznega paradoksa: Cerkev je podpirala mlade, država pa starše. Podpore pa niso bile vedno trdne, ko čemer govori primer samovoljne zaroke in nameravane poroke Marije Dizme grofa Barbo–Waxenstein iz let 1760–1764, ki se je s srčno izbranko Ivano Nepomuško baronico Billichgratz uprl statusnim družbenim zahtevam, ki jih je poosebljal njegov oče Jošt Vajkard. Za par ugoden sodni razplet afere pa je že prišel v času, ko so se glasno opevana ljubezenska čustva v aristokratskih krogih že umikala v intimo. Na Kranjskem se je vzpostavljal versko-moralni rigorizem in ljubezen ter poroka, čeprav je bila ta formalno svobodna, se dejansko nista mogla izživeti mimo standardnih materialnih (ohranjanje premoženja) in moralnih zahtev, tj. spoštovanja, ne pa tudi absolutnega podrejanja staršem.
      • Nach dem formalen Sieg des konsensuellen Prinzips in der kirchlichen Ehelehre im 12. Jahrhundert, seiner Bestätigung am Tridentinischen Konzil im Jahr 1563 und der erfolgreichen gesellschaftlichen Disziplinierung konnten entschlossenere Jugendliche zumindest seit dem 16. Jahrhundert ihre Wünsche und vor allem ihre Liebesgefühle bei der Suche nach einem Ehepartner geltend machen. Die patriarchale Kontrolle über die Eheschließung der Kinder wurde dem Adel bis dahin durch die mittelalterlichen Adelsprivilegien formal garantiert. Allerdings beinhalteten sie das väterliche Recht der Regelung der Ehe der Kinder nur im Sinne der Freiheit der Ministerialen vor der Willkür des Landesfürsten und der Freiherren. Der Prozess der Verselbständigung vom elterlichen Willen schürte Bedenken insbesondere hinsichtlich der Beerbung der Eltern, falls Kinder gegen deren Willen geheiratet hatten. Solche Konflikte zwischen den Generationen versuchten die Landesbehörden zu lösen, indem sie Elemente der Heirats- und Ehethematik in Polizeiordnungen aufnahmen. Die neuzeitlichen fürstlichen Dekrete betrafen prinzipiell die gesamte Bevölkerung; gleichzeitig regulierten Stadtrechte zusätzlich den eigenen Unternehmens- und Migrationsmarkt. Meist wurde Ignorieren des elterlichen Konsenses und heimliches Heiraten nur mit Geldstrafen bzw. Beugehaft bestraft, während die Ehe an sich nicht annulliert werden konnte. Die Oberaufsicht über die Eheschließungen der bäuerlichen Jugend war grundsätzlich weiterhin den Patrimonialherren überlassen, die sie wiederum durch Polizeiordnungen den Eltern überließen. In Wirklichkeit konnten jedoch Polizeiordnungen das eingefahrene Migrations- und Heiratsverhalten der bäuerlichen Jugend nicht mehr ändern. Der weitreichendste Schlag gegen elterlichen Zwang, gegen Gewohnheits- und Landesrecht war nach dem Sieg über den Protestantismus um 1600 auch im slowenischen Gebiet das tridentinische Dekret Tametsi, das die uralte Forderung nach freiem Willen als unabdingbare Bedingung für die Gültigkeit der ehelichen Gemeinschaft bekräftigte. Tatsächlich hatten bereits im 14. und 15. Jahrhundert die Beschlüsse der Kirchensynoden im christlichen Westen, im Osten sogar weltliche Gesetzbücher betont, dass die eheliche Gemeinschaft nach dem Ehevertrag erst mit der öffentlichen Ehezeremonie errichtet wird, was jedoch nur eine Folge des freien Konsenses der Partner sein kann. Das erste und längste Kapitel des tridentinischen Dekrets schaffte die Notwendigkeit der elterlichen Zustimmung zur Heirat dezidiert ab. Die Kirche war sich allerdings bewusst, dass das wesentliche Problem der Verwirklichung der tridentinischen religiösen Reform und der moralischen Erneuerung darin liegt, zu verhindern, dass Eltern bei ihrer Kontrolle des Liebeslebens der Kinder nicht um jeden Preis materielle und Statusfaktoren über den freien Willen stellen. Andererseits musste das Wesen der ständischen und christlichen patriarchalen Gesellschaft, wie es die Monarchen im Rahmen der absolutistischen Umgestaltung der Staaten im 16. und 17. Jahrhundert forderten, gewahrt werden. Deshalb war die kirchliche Unterstützung für Jugendliche bis zum 18. Jahrhundert noch größeren Schwankungen unterworfen, besonders im protestantischen Umfeld, wo eine stärkere Rolle des elterlichen Konsenses beibehalten wurde. Unter dem ständigen Druck der Eltern und Verwandten fragten sich verliebte Paare noch häufiger, ob es überhaupt möglich ist, angesichts unterschiedlicher Wünsche die Liebe zu verwirklichen und gleichzeitig die Rolle in den materiellen Verhältnissen der Familie zu bewahren. Dies war der Hauptpunkt nichtadeliger Heiratsstrategien, der nicht im Widerspruch zum kanonischen Recht stand – allerdings nur beim Abschluss von Verlobungen und Eheverträgen. Deshalb war für die Kirche auch nach dem Tridentinischen Konzil die Nichterfüllung zuvor vereinbarter materieller Bedingungen immer ein berücksichtigenswertes Motiv für die Annullierung von Eheversprechen; besonders im Hinblick auf die Fähigkeit des Bräutigams zur Errichtung eines eigenen Haushaltes. Die elterlichen Überlegungen und Berechnungen kamen auch den Kindern zustatten, da sie auch selber noch vor der Ehe die Wahrhaftigkeit von Liebeserklärungen und Heiratsversprechen klären mussten. Ein ausgeprägterer Widerstand von Jugendlichen gegen ihre Eltern war im slowenischen Gebiet in den Gerichtsfällen wegen Bruch einer Verlobung im 17. und in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts bemerkbar. Jeglicher Zwang konnte vor dem Kirchengericht mit nur ein wenig verbalem Geschick umgangen werden. Um den nicht mehr geliebten Verlobten wegzuschicken genügte es, wenn – wie es meist der Fall war – das unzufriedene Mädchen seinen Konsens verneinte und der Verlobte keine Zeugen hatte. Aber auch nach bereits vollzogener Heirat konnten Eltern ihren Willen gegenüber den Kindern mit informellen Mitteln durchsetzen, zum Beispiel indem sie die verheiratete Tochter in das elterliche Haus brachten. In der Theresianischen Epoche milderten soziale Emanzipation, staatliche Reformen und die allgemeine politische Defensive der Kirche den elterlichen und patrimonialen ehelichen Zwang. Der staatliche Zwang war jedoch nicht völlig synchron mit der konservativeren Seelsorge. Immer noch stachen die traditionellen elterlichen Eheparadigmen beim Anprangern des Sexualtriebs u. a. in Predigten und Katechesehandbüchern ins Auge. Theologen und Eltern waren sich allerdings immer stärker bewusst, dass sie zur Ausübung des Zwanges nur mehr rechtlich unumstrittene Mittel zur Verfügung hatten, wie zum Beispiel die Geltendmachung der Vormundschaft über minderjährige Kinder. Die Geschickteren versuchten sich vor Gericht meist herauszureden, dass eine Verlobung nicht dasselbe ist wie eine Heirat, bei der Eltern und Kirche tatsächlich Entscheidungsbefugnisse haben, während die Verlobung eine Angelegenheit des Zivilrechtes und der weltlichen Behörden ist. Die betroffenen Klägerinnen bzw. Kläger oder Kirchengerichte schenkten solche Ausreden allerdings keine Beachtung, da sie der Meinung waren, dass staatliche Gesetze das Kirchenrecht nicht suspendieren können und nur bei zivilen Ehestreitigkeiten Geltung haben. Eine solche Unterscheidung der kirchlichen und weltlichen Judikatur blieb in Geltung bis zur Josephinischen Ehereform im Jahr 1783 und der Abschaffung der bindenden Kraft der Verlobung im Jahr davor. Junge Adelige hatten noch zusätzliche Probleme. Zu den ökonomischen Faktoren der Ehe kamen noch dynastische sowie mit Ehre, Status bzw. Stand verbundene Erwartungen der Eltern und des Umfeldes. Angesichts der wachsenden Kariere- und Sozialkonkurrenz konnte man bereits im Spätmittelalter eine Abschottung des alten hohen (aber nichtdynastischen) Adels vor den Emporkömmlingen aus den Reihen des niederen Adels und des Bürgertums bemerken. Die alten adeligen Familien verbanden sich in familiärer Hinsicht lieber nur untereinander. Gleichzeitig eröffneten sich für sehr selbstbewusste Emporkömmlinge und Verliebte einige Freiräume. Gemeint ist die klassische morganatische Ehe, die – als Folge von Geld oder Liebe – auch im slowenischen Gebiet im 17. und 18. Jahrhundert zumindest unter dem niederen (neuen) Adel nicht mehr so selten war. Die Verbindung zwischen einem niederen Adeligen und einer Bürgerlichen war auch gesellschaftlich nicht mehr notwendigerweise umstritten, weil die gesellschaftliche Unvereinbarkeit nicht so sehr von der formalen Zugehörigkeit zum Adel abhing als von der Wahrnehmung des konkreten mikrosozialen Umfeldes. Solche Verbindungen waren nicht immer im Streben nach Vermögen des nichtadeligen Partners begründet, sondern konnten auch Liebesgründe haben. Vor allem aber konnten sie – vom Standpunkt des Partners mit höherem Status – eine Folge der Nichtberücksichtigung elterlicher Wünsche sein. Jener Teil des Adels, dessen Titel höher als Baron war und der zum Stand der „Herrschaften“ zählte, griff nicht auf solche morganatischen Praxen zurück. Hier war die Kontrolle über das Sexual- und Eheverhalten der Verwandtschaft (und auch das Verhältnis zur Familienehre) immer noch sehr streng. Die untere Grenze, die der alte Hochadel knapp vor Beginn des bürgerlichen Zeitalters noch nicht unterschritt, war der landständische Status der Familie des Partners. Als dann zu diesen Tendenzen im 18. Jahrhundert noch eine tolerantere Kirchenseelsorge kam – die in erster Linie zwar nicht den Adel betraf, ihn jedoch beeinflusste – konnte es auch innerhalb des hohen Adels zu „Kurzschlusshandlungen“ kommen. Generell sprachen Jugendliche in Familien, wo es an elterlicher Autorität fehlte, ihre Heiratsversprechen schon sehr selbständig aus und banden sie meist an die Liebe. Daher mussten die weltlichen Behörden im 18. Jahrhundert adeligen Eltern stärker als zuvor helfen, den Hang der Jugendlichen zu eigenmächtigen Eheschließungen zu stoppen. Dies geschah informell durch konkrete Aufforderungen an die Eltern oder es wurde auf Forderung der Eltern die Erbfolge geändert, weil die Ungehorsamen nicht mehr einfach vollständig enterbt werden konnten. Im äußersten Fall internierten die Behörden unfolgsame Jugendliche wegen ihrer Konflikte mit den Eltern sogar. Die Öffentlichkeit aber äußerte ihr Missfallen schon bei viel milderen Methoden der Bestrafung unfolgsamer Verliebter, vor allem wenn dabei auch kleine Kinder der Verliebten betroffen waren. Mitte des 18. Jahrhunderts schien die Macht der Eltern gebrochen. Einer jener Elternteile, der damals am freien Willen des Bräutigams und der Braut scheiterte, war Jobst Weichard Graf Barbo–Waxenstein, der weder mit Gewalt noch mit behördlichen Maßnahmen die Folgen der Verliebtheit seines Sohnes Maria Dismas in Johanna Freiherrin Billichgratz verhindern konnte. Die Revolte in der Familie Barbo–Waxenstein in den Jahren 1760–1764 spiegelte die lange dauernde, doch bis dahin stille Lockerung des ehelichen Zwanges auch in der rigidesten Standesgruppe, d. h. im alten Hochadel, wider. Der Vater opponierte gegen die Auserwählte seines Sohnes aufgrund ihrer angeblichen statusmäßigen Untauglichkeit und gegen den Sohn insbesondere wegen seines Ungehorsams. Trotz der Hilfe der höchsten Landesbehörde, der „Repräsentanz und Kammer für Krain“, trotz der Internierung des Sohnes und der anfänglichen Unterstützung, die das Laibacher Diözesangericht dem Vater – ungeachtet der liberaleren Meinung der Herrscherin Maria Theresia – bot, verlor Jobst Weichard am Ende vor Gericht. Die päpstliche Nuntiatur in Wien anerkannte den freien Willen von Bräutigam und Braut als für eine Heirat wesentlich und wies alle adeligen Beschränkungen aufgrund von Status oder Vermögen zurück. Der Vater musste zugeben, dass er seine Kinder nicht mehr kontrollieren konnte und – was noch schlimmer war – dass sich die Werte, die die Gefühle seiner Generation und aller seiner Vorfahren bestimmt hatten, in einer Gesellschaft, die seine Autorität nicht mehr sicherstellen konnte, erheblich verändert hatten. Das hatten sein Sohn und seine zukünftige Schwiegertochter als eine der ersten – oder zumindest der entschlossensten – Krainer protoromantischen Liebesrevolutionäre ihm und der Öffentlichkeit in einer so unmittelbaren Weise wie kaum zuvor gezeigt. Noch bedeutsamer war, dass – im Gegensatz zu den seltenen früheren Fällen von jugendlichem Widerstand – Johanna in diesem Kampf eine gleichberechtigte Rolle hatte, so wie es einige Jahrzehnte später der normale Fall bei romantischen Verliebten war. Doch ihr Rechts- und Liebessieg löste in den folgenden Jahren keine Welle ähnlicher Revolten aus, nicht einmal in vergleichbaren Familien. Die Lösung der Affäre Barbo–Billichgratz fiel nämlich in eine Zeit, in der sich die Gefühle in aristokratischen Kreisen bereits in die Intimsphäre zurückzuziehen begannen. Auch im slowenischen Gebiet war ein religiös-moralischer Rigorismus im Entstehen und gerade deshalb fand der Konflikt mit dem Vater Barbo so viel Beachtung. Es entwickelte sich ein bürgerliches Paradoxon: Noch einige Jahrzehnte zuvor war es möglich, Liebe öffentlich auszuleben, obwohl sie formal von den Eltern – mit Hilfe des Staates – eingeschränkt wurde. Nun war die Liebe frei, konnte sich aber in Wirklichkeit nicht ausleben. Die früheren statusbezogenen Hindernisse wurden ersetzt durch materielle – Erhaltung des Vermögens – und moralische – die Betonung der notwendigen Achtung (nicht mehr jedoch der Unterordnung!) gegenüber Eltern und offiziellem Vormund. Dies verlangten Staat und Kirche auch insgesamt von allen Staatsbürgern bzw. Gläubigen. Das 19. Jahrhundert, in dem standesmäßige Unterscheidungen der siegreichen bürgerlichen Gesellschaft nicht mehr so viel bedeuteten, brachte Jugendlichen eine größere eheliche und emotionale Freiheit. Im neuen Konzept der Ehe als sozialem Fundament der Gesellschaft behielt das Geld die bedeutendste Rolle, trotz romantischer Schwüre auf die Liebe als dem Motiv für die eheliche Gemeinschaft. Schon zu Beginn des Jahrhunderts gab es sogar unter dem Hochadel etwas mehr Freiheit, vor allem wenn Waisen, Witwer oder jüngere Brüder heirateten. Doch auch ohne Unterstützung der weltlichen Behörden und der Grundherren und mit Segen der Kirche hielt sich der elterliche Zwang über volljährige Kinder noch weit bis ins 19. Jahrhundert, insbesondere wenn ein größeres Vermögen und die Erbfolge im Spiel waren, mit denen Eltern ihre Kinder erpressten. Beim bäuerlichen und bürgerlichen Stand blieb der Zwang nach außen hin sichtbarer, während er unter den Intellektuellen und dem wohlhabenderen Bürgertum verdeckter war.
    • založnik
      • Zgodovinsko društvo
    • datum
      • 2009
    • tip
      • besedilo
    • jezik
      • Slovenščina
    • jeDelOd
    • pravice
      • licenca: ccByNcNd