logo
ŽRTVE I.SVŽRTVE II.SVPOPISIZIC

/

Serijske publikacije

/

Zgodovina za vse

"V imenu slovenskega naroda: krivi!"


Avtor(ji):Mateja Čoh
Soavtor(ji):Andrej Studen (ur.)
Leto:2000
Založnik(i):Zgodovinsko društvo, Celje
Jezik(i):slovenščina
Vrst(e) gradiva:besedilo
Avtorske pravice:
CC license

To delo avtorja Mateja Čoh je ponujeno pod Creative Commons Priznanje avtorstva-Nekomercialno-Brez predelav 4.0 Mednarodna

Datoteke (1)
Ime:2000_1_Zgodovina za vse.pdf
Velikost:4.99MB
Format:application/pdf
Odpri
Prenesi
Opis
Avtorica v razpravi obravnava delovanje sodišča narodne časti v Mariboru poleti leta 1945. Na procesih so obsodili okrog 2000 Slovencev, ki so med drugo svetovno vojno iz različnih vzrokov sodelovali z okupatorjem.
Metapodatki (12)
  • identifikatorhttps://hdl.handle.net/11686/2466
    • naslov
      • "V imenu slovenskega naroda: krivi!"
      • "In the name of the Slovene people: guilty as charged!"
      • "Im Namen des slowenischen Volkes: Schuldig!"
    • ustvarjalec
      • Mateja Čoh
    • soavtor
      • Andrej Studen (ur.)
    • predmet
      • sodni pocesi
      • Maribor
      • 1945
      • Court of National Honour
      • Maribor
      • 1945
    • opis
      • In her article the author deals with the operations and produceres the Court of National Honour in Maribor in the summer of 1945. About 2.000 Slovenes who, for various reasons, had cooperated with the occupying forces during the Second World were War were found guilty at these trials.
      • Avtorica v razpravi obravnava delovanje sodišča narodne časti v Mariboru poleti leta 1945. Na procesih so obsodili okrog 2000 Slovencev, ki so med drugo svetovno vojno iz različnih vzrokov sodelovali z okupatorjem.
      • Einige Slowenen arbeiteten während des Zweiten Weltkriegs aus verschiedenen Gründen im politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und propagandistischen Bereich mit den Besatzern zusammen und übernahmen verschiedene Funktionen in deren Verwaltung und in (para)militärischen Einheiten. Dies geschah in einer für Slowenien sehr schwierigen Zeit, als - wie es in der Präambel des Gesetzes über die Bestrafung von Verbrechen und Vergehen gegen die slowenische nationale Ehre (erlassen vom Slowenischen Volksbefreiungsrat am 5.6.1945) hieiâ - Slowenien okkupiert war und Slowenen im Kampf mit dem Feind den Tod fanden. Zur Bestrafung dieser Personen wurde das sogenannte Gericht der nationalen Ehre gegründet. Für die Aufnahme eines Verfahrens war die Anzeige einer Privatperson, der Organisation zum Schutz des Volkes oder der örtlichen Volksbefreiungsausschüsse nötig. Auf Grundlage der Anzeigen verhörten Ermittler der Staatsanwaltschaft, der Organisation zum Schutz des Volkes und der Militärgerichte die Verdächtigten und die Zeugen. In den Verhören mußten die Verdächtigten auf die in den Anzeigen angeführten Anschuldigungen antworten. Meist gaben sie nichts zu, was nicht durch materielle Beweise oder zuverlässige Zeugen bewiesen werden konnte. Leicht überprüfbare Tatsachen, wie zum Beispiel die Mitgliedschaft in politischen Organisationen der Besatzer (wie dem Kulturbund oder dem Steirischen Heimatbund) gaben die Verdächtigten gewöhnlich sofort zu. Auf Grundlage der Anzeigen sowie der Verhöre der Zeugen und der Verdächtigten erstellten der Staatsanwalt oder die Organisation zum Schutz des Volkes eine Anklageschrift, die dem Senat des Gerichts der nationalen Ehre übermittelt wurde. Dieses versuchte in einem Gerichtsverfahren festzustellen, ob die Beschuldigungen wahr waren. Wenn das Gericht den Angeklagten für schuldig befand, wurde er zum Verlust der nationalen Ehre verurteilt. Je nach Schwere der Straftat (Vergehen oder Verbrechen) konnte das Gericht den Verurteilten auch mit Zwangsarbeit oder Beschlagnahmung seines Vermögens bestrafen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht den psychischen und physischen Zustand der Angeklagten (zum Beispiel Krankheit, Alter), ihre familiären und materiellen Verhältnisse sowie die Umstände, unter denen die Straftat begangen worden war. In keinem der im Beitrag untersuchten Fälle hatten die Angeklagten bei der Verhandlung einen Rechtsbeistand. Die zu Zwangsarbeit Verurteilten leisteten ihre Strafen mit verschiedenen öffentlichen Arbeiten oder in Lagern (Studenci, Tezno, Bresternica, Strnišče) ab. Das Gericht war verpflichtet, über die verhängten Strafen die zuständigen Amtsorgane (Volksbefreiungsausschüsse oder Ausschüsse der Befreiungsfront) am ständigen Wohnsitz des Verurteilten zu informieren. Vor dem Gericht der nationalen Ehre wurden Personen verurteilt, die verschiedene gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt hatten oder im Gastgewerbe oder Handel tätig waren. Andere wiederum waren in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, bei der Bahn, der Post oder als Arbeiter in Fabriken beschäftigt. Unter den Verurteilten fand die Verfasserin des Beitrags keine Intellektuellen oder Besitzer von Industriebetrieben, Banken und anderen wichtigen Institutionen. Das Gericht der nationalen Ehre in Maribor urteilte nur über Personen slowenischer Nationalität. Deutschen sowie jenen, die sich selbst als Deutsche bezeichneten (auch wenn sie slowenischer Nationalität waren) wurde vor Militärgerichten der Prozeß gemacht. Das Gericht der nationalen Ehre erklärte sich in diesen Fällen als nicht zuständig, meist mit der Begründung, daß das Gericht der slowenischen nationalen Ehre nur für Beschuldigte slowenischer Nationalität zuständig sei. Aus dem Schlußbericht, den das Marburger Gericht der nationalen Ehre nach Laibach schickte, ist ersichtlich, daß insgesamt 1992 Personen angeklagt wurden (davon 1368 nach Paragraph 3 des Gesetzes). Zehn Verurteilte wurden zum dauerhaften Verlust der nationalen Ehre verurteilt, 405 Personen zur Zwangsarbeit. 125 Verurteilten wurde ihr Vermögen aberkannt. 220 Personen wurden freigesprochen. Schließlich erklärte sich das Gericht in 65 Fällen gemäß Paragraph 5 des betreffenden Gesetzes als nicht zuständig.
    • založnik
      • Zgodovinsko društvo
    • datum
      • 2000
    • tip
      • besedilo
    • jezik
      • Slovenščina
    • jeDelOd
    • pravice
      • licenca: ccByNcNd