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Zgodovina za vse

Neodvisnost sodstva na preizkušnji

Pravosodje in sistem politične kazenske represije v Jugoslaviji (1948-1959)

Avtor(ji):Mateja Režek
Soavtor(ji):Janez Cvirn (ur.)
Leto:2002
Založnik(i):Zgodovinsko društvo, Celje
Jezik(i):slovenščina
Vrst(e) gradiva:besedilo
Avtorske pravice:
CC license

To delo avtorja Mateja Režek je ponujeno pod Creative Commons Priznanje avtorstva-Nekomercialno-Brez predelav 4.0 Mednarodna

Datoteke (1)
Ime:2002_1_Zgodovina-za-vse.pdf
Velikost:5.33MB
Format:application/pdf
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Opis
Na pragu petdesetih let je vodstvo KPJ opustilo togo posnemanje sovjetskega modela socializma. Val sprememb je zajel tudi pravosodje in kazensko pravo, ki sta se otresla stalinističnega dogmatizma, vendar je bila pot do resnične neodvisnosti sodstva in spoštovanja zakonitosti še dolga. Demokratizaciji je namreč na poti stalo načelo enotnosti oblasti, še bolj pa politični monopol komunistične partije, ki se je poistovetila z državo.
Metapodatki (12)
  • identifikatorhttps://hdl.handle.net/11686/2390
    • naslov
      • Neodvisnost sodstva na preizkušnji
      • Pravosodje in sistem politične kazenske represije v Jugoslaviji (1948-1959)
      • Independent judiciary system on trial
      • The Judiciary and the System of Political Penal Repression in Yugoslavia (1948-1959)
      • Die Unabhängigkeit der Justiz auf dem Prüfstand
      • Das Rechtswesen und das System der politischen Strafrepression in Jugoslaivien (1948-1959)
    • ustvarjalec
      • Mateja Režek
    • soavtor
      • Janez Cvirn (ur.)
    • predmet
      • kazensko pravo
      • pravosodje
      • človekove pravice
      • socializem
      • KPJ
      • Zveza komunistov Jugoslavije
      • Slovenija
      • politična zgodovina
      • political history
      • judiciary system
      • Yugoslavia
      • 1948-1959
    • opis
      • In the early 1950s the leadership of the Communist Party of Yugoslavia abandoned its heretofore rigid imitation of the Soviet model of socialism. The wave of subsequent changes also affected the judicial system and the legislation pertaining to criminal law in effect at the time, getting rid of their inbuilt Stalinist dogmatism. However, the achievement of a truly independent judicial system and respect for the law in general were still a long way off. The process of démocratisation was still impeded by the idea of the unification of power, and even more so by the political monopoly of the Communist Party, which equated itself with the state.
      • Na pragu petdesetih let je vodstvo KPJ opustilo togo posnemanje sovjetskega modela socializma. Val sprememb je zajel tudi pravosodje in kazensko pravo, ki sta se otresla stalinističnega dogmatizma, vendar je bila pot do resnične neodvisnosti sodstva in spoštovanja zakonitosti še dolga. Demokratizaciji je namreč na poti stalo načelo enotnosti oblasti, še bolj pa politični monopol komunistične partije, ki se je poistovetila z državo.
      • An der Schwelle der fünfziger Jahre hörte die KPJ-Führung auf, das sowjetische System rigide nachzuahmen und begann nach einem alternativen Modell des Sozialismus zu suchen. Den radikalen Veränderungen in der Ideologie folgten auch Veränderungen in der Praxis, die allerdings den ideologischen beträchtlich nachhinkten. Dennoch umfaßte das politische Tauwetter nahezu alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, darunter auch das Rechtswesen und das Strafrecht, die bis dahin ein ausgesprochen sowjetisches Gepräge hatten. Die politische Strafrepression war in Jugoslawien in den ersten Jahren nach dem Weltkrieg am schärfsten, als die kommunistische Partei die Macht und gleichzeitig die völlige Kontrolle über das Rechtswesen übernahm. Die politische Repression der Partei beruhte rechtlich vor allem auf dem Gesetz über Straftaten gegen das Volk und den Staat aus dem Jahr 1945, welches politische Delikte äußerst unpräzise definierte und damit nahezu alle Taten umfaßte, von denen die Machthaber meinten, sie müßten verfolgt werden. Da es bis zum Jahr 1951 kein vollständiges Strafgesetzbuch gab, behandelten einzelne Gesetze auch andere Gruppen von Straftaten. 1947 wurde nur der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches verabschiedet, der lediglich einige grundsätzliche Bestimmungen über Straftaten, Straffähigkeit und Sanktionen beinhaltete, die aber die Grundrechte und Freiheiten der Staatsbürger bereits ernstlich gefährdeten. Das Gesetz übernahm zum Beispiel nicht den Grundsatz, wonach es keine Straftat und Strafe ohne entsprechendes Gesetz gibt, sondern führte eine Analogie bzw. Schlußfolgerung zu ähnlichen Straftaten ein. Damit trat es den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit mit Füßen und öffnete der Willkür Tür und Tor. Die ohnehin repressiven Gesetze wurden wegen ihrer möglichen exzessiven Auslegung noch schärfer. Unter dem Einfluß der sowjetischen Theorie entstand 1948 auch das Gesetz über das Strafverfahren, das die Rechte des Beschuldigten und die Rolle des Verteidigers in den Hintergrund drängte, während es die Rolle des Staatsanwaltes und der Organe der Staatssicherheit mehr als üblich hervorhob. Die Organe der Staatssicherheit sollten unter Aufsicht des Staatsanwaltes tätig sein, hatten aber in Wirklichkeit eine entscheidende Rolle im gesamten Strafverfahren, da die Staatsanwaltschaft nicht selten nur die Entscheidungen der Staatssicherheitsorgane juristisch formulierte und das Gericht sie vor der Öffentlichkeit bestätigte. Da die revolutionären Machthaber das Prinzip der Gewaltentrennung in der Praxis aufhoben, hatte die Legislative keinerlei Selbständigkeit. Die politische Treue der Justiz sicherten sich die Machthaber auch mit anderen Maßnahmen, insbesondere mit der Einführung von Laienrichtern ohne juristische - nicht selten auch ohne jegliche andere - Ausbildung, die der neuen politischen Ordnung um so ergebener waren. Die Ansichten der Obrigkeit über das Rechtswesen änderten sich am Beginn der fünfziger Jahre. Eines der wichtigsten Dokumente, das in diesen Bereich eingriff, war die Resolution über die weitere Stärkung des Rechtswesens und der Gesetzmäßigkeit, angenommen am 4. Plenum des ZK KPJ im Juni 1951. Die Parteiführung setzte sich für eine Festigung der Gesetzmäßigkeit und eine Ergänzung der Gesetzgebung ein. Sie betonte außerdem, daß die Richter nicht nur dem Sozialismus ergeben, sondern auch juristisch geschult sein müssen, womit die Institution der Laienrichter zumindest prinzipiell abgeschafft war. Die Gerichte sollten die Untersuchung von Straftaten übernehmen, die Funktion des Staatsanwaltes sollte auf die Anklagevertretung vor Gericht beschränkt werden und die bisher stigmatisierten Anwälte sollten im Strafverfahren mehr Gewicht bekommen. Außerdem wies die Parteiführung ausdrücklich die Einmischung lokaler Behörden in die Arbeit der Gerichte zurück - nicht aber die Einflußnahme der höchsten Stellen. Durch das prinzipielle Verbot der Einmischung lokaler Behörden war zwar ein Schritt zur Unabhängigkeit der Gerichte getan, doch kann man nicht von einer echten Selbständigkeit der Justiz sprechen, da die Gerichte immer noch in Übereinstimmung mit der Parteipolitik entscheiden mußten. Obwohl deklarativ eine größerer Unabhängigkeit der Gerichte und ein Verbot der Einmischung von lokalen Stellen gefordert wurden, ging die Entwicklung oft einen anderen Weg. Die Anleitungen von oben waren nämlich unklar und zweideutig und die Entscheidung, wo die Grenze zwischen unmittelbarer Einmischung und mittelbarer politischer Einflußnahme zu ziehen war, blieb meist den lokalen Parteikomitees überlassen. Die eingeschränkte Unabhängigkeit der Gerichte wurde nur von wenigen respektiert und Gerichtsentscheide wurden sogar in der Presse angegriffen. Der Dissens mit einzelnen Gerichtsentscheidungen schlug nicht selten in eine allgemeine Kritik an der Justiz um, die die revolutionären Veränderungen in der Gesellschaft nicht verstünde, der überlebten Denkweise unterliege und bei Formalismen Zuflucht suche, die vor allem die Gegner des Sozialismus schützten. Die milderen Urteile, an denen sogar die einflußreichsten Politiker Anstoß nahmen, waren die Folge der neuen Strafgesetzgebung und des politischen Tauwetters nach dem Bruch mit dem Stalinismus. Das 1951 verabschiedete neue Strafgesetzbuch schaffte im allgemeinen Teil die Analogie ab und schränkte damit Willkür und Ungesetzlichkeiten ein. Im Gegensatz zum alten Strafgesetzbuch beinhaltete es auch einen besonderen Teil mit dem Verzeichnis der verbotenen Taten und der damit verbundenen Strafen. Zwei Jahre danach wurden ein neues Gesetzbuch über das Strafverfahren angenommen, das die Allmacht der Staatsanwälte einschränkte, den Gerichten die Untersuchung übertrug und das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung ausweitete. Damit rückte das Strafgesetzrecht zumindest auf gesetzgebender Ebene vom Stalinismus ab. In den fünfziger Jahren nahm die Zahl der politischen Delikte sprunghaft ab und fiel in Slowenien von einem fast 10% Anteil an der Kriminalität auf 0,3% aller Straftaten. Eine übertriebene Zufluchtnahme zur Repression war auch nicht mehr notwendig, hatte sich doch die Obrigkeit in den Jahren zuvor des Großteils der politischen Gegner entledigt. Außerdem hatte die neue Denkweise das Bewußtsein der Menschen bereits durchdrungen, so daß sie zumindest im Bereich der politischen Delinquenz seltener mit dem Gesetz in Konflikt kamen. Die Gerichte verhängten auch spürbar mildere Strafen. Todesurteile waren von nun an verhältnismäßig selten, besonders im Vergleich zur Periode zwischen 1945 und 1951, als slowenische Gerichte über 211 Personen die Todesstrafe verhängt hatten. Nach 1951 gab es in Slowenien keine Todesstrafe für politische Delikte mehr, während im übrigen Jugoslawien die letzte Todesstrafe für eine politische Straftat 1954 vollstreckt wurde. Für die „klassischen» Straftaten verhängten Gerichte auch weiterhin Todesstrafen. In Slowenien wurde die letzte Todesstrafe 1959 vollstreckt und formal wurde die Todesstrafe erst 1989 abgeschafft. Das jugoslawische Rechtswesen und Strafrecht schüttelten in den fünfziger Jahren den stalinistischen Dogmatismus ab, doch war es noch ein langerWeg bis zur Unabhängigkeit der Gerichte und der Achtung der Gesetzmäßigkeit. Die von den politischen Führern im Juni 1951 angenommene Resolution öffnete nämlich nur deklarativ einer Demokratisierung das Tor und stellte die Unabhängigkeit der Gerichte auf tönerne Füße, da sie den mittelbaren politischen Einfluß auf die Gerichte zuließ, der sich nicht selten zu direkter Einflußnahme ausweitete. Auch die Möglichkeit des politischen Mißbrauchs des Strafrechts blieb bestehen, auch wenn sich dies die Obrigkeit nach 1951 verhältnismäßig selten erlaubte. Im Vergleich zu den ersten Nachkriegsjahren waren die Veränderungen auf der gesetzgebenden Ebene beträchtlich, doch näherten sich Rechtswesen und Strafrecht in der Praxis keinesfalls dem Niveau demokratischer Staaten an. Gegen die Unabhängigkeit der Justiz und die Demokratisierung überhaupt stand nämlich der Grundsatz der Parteieinheit, vor allem aber das politische Monopol der kommunistischen Partei, die sich mit dem Staat gleichsetzte.
    • založnik
      • Zgodovinsko društvo
    • datum
      • 2002
    • tip
      • besedilo
    • jezik
      • Slovenščina
    • jeDelOd
    • pravice
      • licenca: ccByNcNd